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Hauptsatzung
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Kreistag des Kreises Lippe hat aufgrund des §
5 (3) der Kreisordnung (KrO NW) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden Fassung in seiner
Sitzung vom 25.10.1999 die folgende Hauptsatzung (geändert bzgl.
EURO-Einführung durch Kreistagsbeschluss vom 17.12.2001) beschlossen: |
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§
1 Name, Sitz und Gebiet §
2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge und Banner §
3 Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse § 4 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder, der sachkundigen Bürger*
und sachkundigen Einwohner §
5 Stellvertreter des Landrates §
6 Kreisausschuss §
7 Ausschüsse §
8 Aufwandsentschädigungen §
9 Verdienstausfall §
10 Verträge §
11 Geschäfte der laufenden Verwaltung §
12 Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind §
13 Allgemeiner Vertreter des Landrates §
14 Personalangelegenheiten §
15 Anregungen und Beschwerden §
16 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid §
17 Gleichstellungsbeauftragte § 18 Bekanntmachungen § 19 Inkrafttreten |
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§ 1 Name, Sitz und Gebiet (1) Der Kreis führt den Namen „Kreis
Lippe“. (2) Sitz der Kreisverwaltung ist Detmold. (3) Das Gebiet des Kreises Lippe besteht
aus den folgenden kreisangehörigen Städten und Gemeinden: Augustdorf,
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn-Bad
Meinberg, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen,
Schieder-Schwalenberg, Schlangen.
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§ 2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge und Banner (1) Der Kreis führt folgendes Wappen: In Silber (weiss)
eine rote fünfblätterige Rose mit goldenen (gelben) Butzen und goldenen
(gelben) Kelchblättern. Eine Darstellung ist als Anlage beigefügt. (2) Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem
Kreiswappen. (3) Der Kreis führt eine Flagge mit den
Farben gelb und rot, längsgestreift, mit dem zur Stange verschobenen
Kreiswappen sowie ein Banner mit den Farben gelb und rot, längsgestreift
mit dem Kreiswappen in der oberen Hälfte.
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§ 3 Verfahren
des Kreistages und der Ausschüsse Das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse richtet sich nach der Kreisord- nung, dieser Hauptsatzung und der vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsord- nung.
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§ 4 Rechte und Pflichten
der Kreistagsmitglieder, der sachkundigen Bürger und der sachkundigen
Einwohner (1)
Die
Kreistagsmitglieder und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse haben die
Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung (GO NW) über die
Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die
Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die
Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 28
KrO, §§ 30 bis 32 GO). (2)
Die
Kreistagsmitglieder und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse müssen
dem Landrat Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnis- se
geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein
kann. Die Auskunft erstreckt sich 1.
bei unselbständiger Tätigkeit auf die Angabe des
Arbeitgebers und der Branche und die eigene Funktion bzw. dienstliche
Stellung 2.
bei selbständiger Tätigkeit auch auf die Art des Gewerbes mit
Angabe der Firma oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges, 3.
auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder
Beirats einer Ge- sellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und
Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten nicht auf einer Bestellung gem. § 26 (4)
KrO beruhen. Änderungen sind dem Landrat unverzüglich mitzuteilen.
Name, Anschrift, Tele- fonnummern, Fraktionszugehörigkeit und Mandate können
schriftlich (z.B. Kreistagshandbuch) und in elektronischer Form (z.B.
Internet) oder in sonsti- ger Form veröffentlicht werden, soweit das
Kreistagsmitglied/der sachkundige Bürger nicht ausdrücklich
widerspricht. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse sind
vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die
gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse zu löschen. (3) Der Kreistag oder 1/5 der Kreistagsmitglieder haben nach § 26 (2) KrO das Recht auf Akteneinsicht, das der Landrat in den Räumen der Kreisverwaltung ermöglicht. Der Landrat hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Ausschussvorsitzende, soweit der Ausschuss für die Beratung der Angelegen- heit zuständig ist. Personen, bei denen ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 28 KrO i.V.m. § 31 GO vorliegt, darf keine Akteneinsicht gem. § 26 (2) KrO gewährt werden. |
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§
5 Stellvertreter des Landrates (1)
Der Kreistag beschließt über die Anzahl der Stellvertreter des
Landrates, die gem. § 46 (1) KrO zu wählen sind. Nach ihrer Wahl kann während
der laufen- den Wahlperiode ihre Anzahl nur durch einstimmigen Beschluss und
einstim- mige Wahl des Kreistages erhöht werden. (2) Der Landrat wird bei Verhinderung von seinen Stellvertretern in der durch das Wahlergebnis festgelegten Reihenfolge bei der Leitung der Sitzungen des Kreistages und bei der Repräsentation gem. § 46 (1) KrO vertreten. Sind alle Stellvertreter verhindert, kann der Landrat andere Kreistagsmitglieder mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für den Kreis beauftragen. |
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§ 6 Kreisausschuss (1) Der Kreisausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stell- vertreter zu wählen.
Bei der Zahl der Mitglieder zählt der Landrat nicht mit. (2) Im Falle der Verhinderung des persönlichen
Stellvertreters erfolgt die Vertretung durch die übrigen Stellvertreter
einer Fraktion oder Gruppe in alphabetischer Rei- henfolge.
(3) Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter seines Vorsitzenden. |
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§ 7 Ausschüsse und Beiräte (1)
Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse und Beiräte zur
Vorbereitung der Be- schlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses: Pflichtausschüsse und Beiräte
Freiwillige Ausschüsse
(2) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse
wird zu Beginn einer jeden Wahlpe- riode durch Kreistagsbeschluss
festgesetzt. (3) Der Kreistag legt für die Ausschüsse
eine persönliche Stellvertretung fest. In den Fachausschüssen, in die stellvertretende Mitglieder
gewählt sind, wird die Vertretung bei Verhinderung eines Mitgliedes in
folgender Reihenfolge fest- gesetzt: a) Die Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes wird bei dessen Verhinderung durch den gewählten persönlichen Vertreter wahrgenommen. b) Kann eine Vertretung entsprechend der Regelung in a) nicht sichergestellt werden, erfolgt die Vertretung durch die übrigen Kreistagsmitglieder der be- troffenen Fraktionen in beliebiger Reihenfolge. (4) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, werden vom Vorsit- zenden des Ausschusses verpflichtet. |
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§ 8 Aufwandsentschädigungen (1) Die Kreistagsmitglieder erhalten zur
Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des
Kreistages, des Kreisausschusses, der sonstigen Ausschüsse und der
Fraktionen entsteht, eine pauschale Aufwandsentschädi- gung und
Sitzungsgelder, deren Höhe durch die Entschädigungsverordnung des
Innenministeriums festgelegt werden. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige
Einwohner, die nach § 41 KrO zu Mitglie- dern von Ausschüssen bestellt
worden sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse
und der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld je Sit- zung, dessen Höhe
durch die Entschädigungsverordnung festgelegt wird. Ent- sprechendes gilt für
sachkundige Bürger, die nach § 41 Abs. 3, Satz 7 KrO Mit- glieder des
Kreisausschusses sind. (3)
Ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 und Abs. 2 wird Kreistagsmitgliedern,
sachkun- digen Bürgern und sachkundigen Einwohnern auch für die Teilnahme
an Sitzun- gen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten gewährt,
deren Bildung ein Beschluss des Kreistages zugrunde liegt. Dies gilt auch
für die Mitglieder sonstiger Gremien, die vom Kreis aufgrund
sondergesetzlicher Bestimmungen auf Kreisebene gebildet werden und für
die weder in den sondergesetzlichen Be- stimmungen noch im Gesetz über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Mit- glieder von Ausschüssen vom 13. Mai
1958 in der jeweils geltenden Fassung eine Entschädigungsregelung
vorgesehen ist. Für Bedienstete des Kreises, für die die Mitgliedschaft
zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört, gelten Satz 1 und 2 nicht.
Bei einer Sitzungsdauer (einschließlich Fahrtzeit) von insgesamt mehr
als 6 Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt. Bei mehreren
Sitzungen an einem Tag wird maximal ein zweites Sitzungsgeld gewährt. (4)
Die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und
ihre Stellvertre- ter erhalten die ihnen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung
zu- stehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen. (5)
Die Anzahl der Fraktionssitzungen einschließlich der Sitzungen des
Fraktions- vorstandes und der Arbeitskreise einer Fraktion, für die ein
Sitzungsgeld gezahlt wird, ist pro Fraktionsmitglied auf 50 pro Jahr
begrenzt. (6)
Kreistagsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen
Einwohnern werden die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort
und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten
der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren
Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für
Fahrtkosten aus Anlass der Repräsentation des Kreises, die dem
stellvertretenden Landrat oder - nach Beauftragung durch den Landrates (§
5 (2) dieser Satzung) anderen Mitgliedern des Kreistages entstehen. Die
Fahrtkostenerstattung und die Reisekosten rich- ten sich nach den
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der Ent-
schädigungsverordnung
mit der Maßgabe, dass für die Benutzung eines privaten Kfz eine
Wegstreckenentschädigung in Höhe des nach der Entschädigungsver-
ordnung
zulässigen Höchstsatzes gezahlt wird. Reisekosten für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen werden nur für Sitzungen innerhalb des Kreisgebietes
er- stattet. Können Reisekosten im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen
Tätigkeit
geltend gemacht werden, werden vom Kreis keine Reisekosten erstattet. (7)
Dienstreisen werden vom Kreisausschuss genehmigt, sofern nicht ein
entspre- chender Kreistagsbeschluss vorliegt. Für alle mit der Wahrnehmung
ihrer übli- chen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von
Stellvertretern des Land- rates gilt die Genehmigung generell als erteilt,
soweit sie sich auf das Gebiet des Landes NRW beschränken. (8) Dienstreisen der Fraktionen, bei denen auf die Zahlung von Reisekosten verzich- tet wird, gelten als genehmigt. Aus versicherungstechnischen Gründen sind die- se Reisen jedoch vorab beim Büro für Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit anzu- zeigen. |
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§ 9 Verdienstausfall (1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger
und sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Das gilt für die Teilnahme an Kreis- tags-, Kreisausschuss- und
Ausschusssitzungen ebenso wie für sonstige Tätig- keiten, die sich aus der
Wahrnehmung des Mandats ergeben (z.B. Fraktionssit- zungen, Sitzungen nach
§ 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung, genehmigte Dienst- reisen). Ein Anspruch
auf Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich ist,
Arbeitszeiten und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustim-
men,
dass kein Verdienstausfall entsteht.
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit berechnet; die letzte angefan- gene Stunde wird voll berechnet. (2) Alle Kreistagsmitglieder, sachkundige
Bürger und sachkundige Einwohner ha- ben mindestens Anspruch auf einen
Regelstundensatz von 10,00 €, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen
Nachteil haben. (3) Unselbständigen wird der tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Ver- dienstausfall ersetzt, höchstens jedoch
18,00 €, je Stunde. (4) Selbständige erhalten eine
Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens nach Ermessen festge- setzt. Sie darf höchstens
18,00 € pro Stunde betragen und wird begrenzt auf montags bis freitags in
der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. (5) Hausfrauen/Hausmänner erhalten in
der Regel einen Stundensatz von 10,00 €, pro Stunde. (6) Pro Tag darf die Entschädigung den
achtfachen Satz der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Höchstbeträge
nicht übersteigen. (7) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Per- sonen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein be- sonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr er- forderlich macht (z.B. Behinderungen etc.). Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 8,00 € erstattet. |
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§ 10 Verträge (1) Verträge des Kreises mit
Kreistagsmitglieder, Kreisausschussmitgliedern, Aus- schussmitgliedern und
leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q)
KrO) bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind: a)
Verträge aufgrund bestehender Tarife; b)
Verträge über Vermietung von Wohnungen; c)
Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter
Ausschrei- bung nach Beratung durch den zuständigen Ausschuss, wenn die
Gegen- leistung im Einzelfall 25.000,00 € und im Haushaltsjahr 100.000,00
€ nicht überschreitet; d)
Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.000,00
€ nicht überschreitet. (2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q) KrO sind der Landrat, sein allgemeiner Vertreter und die für Verpflichtungsgeschäfte vertre- tungsberechtigten Beamten und Angestellten gem. § 43 KrO. |
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§ 11 Geschäfte
der laufenden Verwaltung (1) In Angelegenheiten der
Kreisverwaltung obliegen dem Landrat die in § 42 KrO genannten Aufgaben.
Der Landrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes- sen, welche Geschäfte
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42 KrO sind. (2) Als Geschäfte der laufenden
Verwaltung gelten insbesondere auch a)
Auftragsvergaben aufgrund
aa) beschränkter oder öffentlicher Ausschreibungen
ab) freihändige Vergaben bis zum Betrage von 250.000,00 € b)
Grundstückskaufverträge bis zu einem Wert von 50.000,00 € soweit die entsprechenden Projekte zu a) und b) durch
Veranschlagung im Haushalt oder durch Einzelentscheid des
Kreistages/Kreisausschusses grund- sätzlich beschlossen wurden und der günstigste
Bieter den Zuschlag erhalten soll. c) Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000 € soweit die Zuwendungen den vom Kreistag beschlossenen Zuwendungsricht- linien entsprechen. |
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§
12 Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind (1) Dem Kreisausschuss sind nach § 26
(1) 3 KrO folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt: a)
Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 500.000,00 € b) Sonstige Vermögenserwerbe bis zu einem Wert von 500.000,00 € c)
Erlass von Forderungen d)
Die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Ab-
schluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten
für andere bis zu einem Wert von 500.000,00 € sowie solche
Rechtsgeschäfte,
die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen. e) Die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen. |
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§ 13 Allgemeiner
Vertreter des Landrates Der Kreistag bestellt aus dem Kreis der leitenden Beamten des Kreises einen allge- meinen Vertreter des Landrates. |
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§
14 Personalangelegenheiten (1) Für die beamten-, arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen ist der Landrat mit folgenden Ausnahmen
zuständig: a)
Über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten ab der
Bes. -Gr. A 13 h.D. entscheidet der Kreisausschuss, soweit es sich nicht um
die Anstellung nach Ablauf der Probezeit oder die Übernahme von Probebeam-
ten auf Lebenszeit handelt. b)
Die Angestellten im Verwaltungsbereich ab Eingangsverg.-Gr. II BAT
auf- wärts, werden auf Vorschlag des Landrates vom Kreisausschuss einge-
stellt, höhergruppiert und entlassen, soweit es sich nicht um Höhergrup-
pierungen
im Rahmen eines Bewährungsaufstieges bzw. Kündigungen von im Rahmen der
Bewährung in die Verg.-Gruppe II BAT aufgestiegenen An- gestellten handelt. c) Entscheidungen über Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten,
früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte des Land-
rates,
die das Beamtenverhältnis betreffen, trifft der Kreisausschuss. (2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Ar- beitsverträge oder sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechts- verhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter, den Leiter der Abteilung Ser- vice oder den Leiter des Fachgebietes Personalverwaltung. |
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§ 15 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder
Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist ein Antrag von mehr als 10
Personen unterzeichnet, so muss er eine Person benennen, die berechtigt
ist, die Unterzeichnenden zu vertreten. (2) Anregungen und Beschwerden müssen
eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Kreises Lippe
fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des
Kreises Lippe entfallen, sind vom Landrat an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten. (3) Über Eingaben, die weder Anregungen
noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten
etc.), befindet der Landrat in eigener Zu- ständigkeit. (4) Für die Erledigung von Anregungen
und Beschwerden ist der
Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für
die der Kreistag aus- schließlich gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO zuständig
ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung
oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat
zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zustän- dig, überweist
er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Ent- scheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aus-
sprechen,
an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der
Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten
der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt. (5) Von einer Prüfung einer Anregung
oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen
Straftatbestand erfüllt oder wenn er gegenüber einer be- reits geprüften
Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung
der Anregung oder Beschwerde kann
abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht
abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. (6) Der Landrat unterrichtet den Petenten über die Entscheidung zur Anregung oder Beschwerde. |
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§
16 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1)
Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb von
drei Monaten nach Eingang eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit.
Unzulässig sind Bürgerbegehren, die den Anforderungen der Abs. 2 bis 5
des § 23 KrO nicht genügen. (2)
Die Entscheidung des Kreistages, ob dem zulässigen Bürgerbegehren
ent- sprochen werden soll, ist unverzüglich zu treffen. Entspricht der
Kreistag ei- nem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von
drei Monaten nach der Entscheidung des Kreistages über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchzuführen. (3)
Die Abstimmung findet an einem Sonntag in der Zeit zwischen 8.00
Uhr und 18.00 Uhr statt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der
Landrat einen früheren Beginn oder ein späteres Ende der Abstimmungszeit
festsetzen. Der Landrat bestimmt den Abstimmungstag und teilt das
Kreisgebiet auf der Grund- lage der Stimmbezirke der jeweils vorangegangenen
Wahl zu einer allgemeinen Volksvertretung in Stimmbezirke ein. (4)
Der Landrat macht unverzüglich, spätestens jedoch am sechsten Tag
vor dem Tag des Bürgerentscheides den Tag der Abstimmung, Beginn und Ende
der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbe-
zirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung
hat zu ent- halten: a)
Die Einteilung des Abstimmungsgebietes in Stimmbezirke, die Aufzählung
der Stimmräume und ihre Standorte, b)
den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
Stimmraum bereitgehalten werden, c)
den Hinweis, dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, mit dem
sich der Abstimmende über seine Person ausweisen kann, d)
den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die
abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich ge- macht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll und e)
den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere
durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann. Eine
besondere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten erfolgt nicht. (5)
Ist der Stimmberechtigte nicht zur Stimmabgabe in dem für ihn
ausgewiese- nen Stimmlokal in der Lage, kann er ab dem Zeitpunkt der öffentlichen
Bekannt- machung bis zum zweiten Tag - 18.00 Uhr - vor dem Abstimmungstag
Unterla- gen zur schriftlichen Stimmabgabe anfordern. Die Stimmunterlagen müssen
bis spätestens zum Ende der festgesetzten Abstimmungszeit beim Wahlamt
ein- gehen. Verspätet eingegangene Stimmunterlagen werden bei der
Stimmaus- zählung
nicht berücksichtigt. (6) Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im übrigen für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften des Kom- munalwahlgesetzes über den Wahlleiter und Wahlausschuss (§ 2), das Wahl- recht (§§ 7 und 8), die Wählerverzeichnisse (§§ 9 bis 11), die Stimmzettel (§ 23), die Durchführung der Wahl (§§ 24 bis 30), die Feststellung des Gesamter- gebnisses (§ 34) und die Wahlprüfung (§§ 39 bis 43) sowie die korrespondie- renden Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. |
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§ 17 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt
bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von
Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleich- berechtigung von Frau und
Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der
Gesellschaft haben sowie die Vereinbarkeit von Familie und Be- ruf und die
Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung be-
schäftigten
Frauen betreffen. Sie fördert mit eigenen Initiativen die Verbesserung
der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für
Frau- en und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und
Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und
Be- seitigung von Be- nachteiligung. Eine Rechtsberatung ist unzulässig. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist
zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie ist in Personalangele-
genheiten frühzeitig zu beteiligen, insbesondere an der
Vorbereitung und Ent- scheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer Dauer
von über drei Monaten, Versetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und
vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung. Aufgaben und Befugnisse
entsprechen im übrigen der Stellenbe- schreibung der
Gleichstellungsbeauftragten in der zur Zeit gültigen Fassung. (3) Der Landrat
ist Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten. Er trägt
da- für Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu
gleichstellungsrele- vanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung berücksichtigt
wird. Sie kann in Abstimmung mit dem Landrat an Ausschuss- und
Kreistagssitzungen teilneh- men. Die Gleichstellungsbeauftrage hat die Möglichkeit,
in Abstimmung mit dem Landrat Stellungnahmen abzugeben und diese an
die Fachausschüsse, den Kreisausschuss und an den Kreistag
weiterzuleiten. (4) Die Vorgaben des Frauenförderplanes sind dabei zu beachten. |
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§
18 Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des
Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorge- schrieben sind, werden im
Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden
- vollzogen. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in
der in Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden Bekanntmachungen durch
Aushang am „Schwarzen Brett“ im Kreishaus in Detmold,
Felix-Fechenbach-Str. 5, vollzogen. (3) Tierseuchenverordnungen werden in
folgenden Tageszeitungen verkündet:
(4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist. |
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§ 19 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am 25.10.1999 in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Lippe vom
10.11.1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 22.09.1997, außer
Kraft.
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Anlage
zu § 2 (1) der Hauptsatzung: Das Wappen des Kreises Lippe |
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